von Dominik Gramser | Apr 30, 2024 | Allgemein, Baulexikon, Info-Fakten
Was versteht man unter baulichen Nebenanlagen?
Nebenanlagen sind Bauten, die nicht zum Wohnzweck dienen, wie beispielweise Garagen, Gerätehütten oder Gartenhäuser.
Nebenanlagen gelten als eingeschoßig, wenn der höchste Punkt des Bauwerkes 4 Meter nicht überschreitet.
Leistungen
von Dominik Gramser | Apr 2, 2024 | Allgemein, Info-Fakten
wiki
Wir sind Mitglied im Verein Wirtschaftsregion Waldviertler Kernland. Eine Zusammenarbeit mit regionalen Partnern ist uns sehr wichtig und wird von unseren Kunden sehr geschätzt. Die regionale Wertschöpfung und Arbeitsplätze werden in der Region erhalten.
Wir freuen uns über die Vorstellung von BM Ing. Dominik Gramser auf dem Titelblatt der Frühjahrsausgabe 2024 von wiki – Wir im Kernland informieren.
Foto: Martin Rehberger für wiki.jetzt
von Dominik Gramser | Mrz 25, 2024 | Allgemein, Baulexikon, Info-Fakten
Grünland (Freiland)
Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmete Gebiete werden als Grünland (Steiermark und Tirol als Freiland; Vorarlberg als Freiflächen) ausgewiesen.
Welche Flächen gehören zu Grünland?
Neben den land- und forstwirtschaftlichen Gebieten werden auch
- größere Erholungsflächen (Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Skipisten u. s. w.)
- Dauerkleingärten
- Erwerbsgärtnereien
- Friedhöfe
in den Bereich Grünland (Freiland, Freiflächen) eingeordnet.
Welche Bauwerke dürfen auf Grünland errichtet werden?
Im Grünland dürfen nur Bauwerke entstehen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen wie beispielsweise auf einem Campingplatz nur sanitäre Anlagen oder Einrichtungen für den täglichen Bedarf der Besucher. Für Land- und Forstwirtschaft bestimmte Grünlandgebiete dürfen nur Bauten entstehen, die für den Nebenerwerb errichtet werden.
Leistungen
von Dominik Gramser | Mrz 5, 2024 | Allgemein, Baulexikon, Info-Fakten
Damit Sie im Gespräch mit Ihrem Baumeister, Architekten oder dem Elektriker (bei der Planung der Photovoltaikanlage) wissen, wovon die Fachleute sprechen, haben wir Ihnen untenstehend eine kleine Erklärung zusammengestellt:
Giebel:
meist dreieckiger, oberer Teil der Wand an der Schmalseite eines Gebäudes, der zu beiden Seiten vom (schräg aufsteigenden) Dach begrenzt wird (Satteldach)
Giebelständig:
mit dem Giebel zur Straße hin gebaut
Dachkanten – Begrenzungs- und Schnittlinien der Dachfläche:
First:
oberste waagrechte Kante des Sattel- oder Walmdaches
Traufe:
irstparallele untere, waagrechte Begrenzung der Dachfläche, Ablaufkante des Regenwassers (meist in Regen-, Dachrinnen); traufsträndig: mit der Traufe zur Straße hin gebaut
Ortgang:
Der Ortgang liegt an der Dachkante am Übergang zum Giebel. Bei Dächern mit Vordach beschreibt der Ortgang die giebelseitige Abschlusslinie der Dachfläche. Am Ortgang liegt beispielsweise der Ortgangsparren, das Ortgangbrett, auch: Ortgang oder Windfang. Letzteres schützt die Dachdeckung vor dem Wind sowie den Ortgangsparren vor weiteren Witterungseinflüssen.
Grat und Kehle: (Österreich: Ichse):
Verschneidungslinien zweier geneigter Dachflächen jeweils über vor- bzw. rückspringenden Wandflächen darunterliegender Gebäudeteile.
Dachlatten:
auf die Sparren genagelte schmale Hölzer, die die Dachziegel tragen und halten
(Dach-)Sparren:
geneigte, aneinander gegenüberliegende, vom First zum unteren Rand des Daches (Traufe) verlaufende Balken des Dachstuhls
Vordach:
beschreibt jene Teile der Dachfläche, die zum Witterungsschutz der Außenwände (giebel- und traufenseitig) über die Außenwände auskragen.
Vordachschalung:
ist in der Regel die Holzschalung, die auf den Sparren im Bereich des Vordachs liegt und außen von unten sichtbar verbleibt.
Leistungen
Anregungen aus: https://wissenwiki.de/Dach
von Dominik Gramser | Feb 27, 2024 | Info-Fakten
Die verschiedenen Bauweisen
Etwa die Hälfte der niederösterreichischen Gemeinden hat einen Bebauungsplan verordnet, um die Entwicklung der Siedlungsstrukturen lenken zu können und die Verkehrserschließung zu regeln. Unter anderem wird in einem solchen die Bebauungsweise festgelegt, welche einzuhalten ist. Diese legt die Situierung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundgrenzen fest und ist im § 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 geregelt.
Der Gesetzgeber sieht vier Bebauungsweisen vor: geschlossen (g), gekuppelt (k), einseitig offen (eo) und offen (o), die sich wie folgt unterscheiden:
geschlossene Bebauungsweise in NÖ
Geschlossen – das Hauptgebäude muss über die Hälfte der Bauplatzbreite einnehmen, über die gesamte Bauplatzbreite muss ein geschlossener Eindruck hergestellt werden. Ein solcher kann auch mittels Nebengebäuden und baulichen Anlagen wie Einfriedungen und Toren oder ähnlichen Gestaltungselementen erreicht werden.
gekuppelte Bebauungsweise in NÖ
Gekuppelt – auf zwei benachbart liegenden Parzellen sind die Hauptgebäude an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze überwiegend aneinander zu bauen. Auf der anderen Seite ist jeweils ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich dürfen KEINE Nebengebäude errichtet werden (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, also z. B. Carports, sind jedoch erlaubt). Die Errichtung einer Garage ist also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs möglich.
einseitig offene Bebauungsweise in NÖ
Einseitig offen – auf mehreren benachbarten Bauplätzen sind die Hauptgebäude an die jeweils gleiche seitliche Grundstücksgrenze anzubauen, z. B. die nördliche. Auf der jeweils anderen Seite ist ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich sind KEINE Nebengebäude zulässig, bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht (z .B. Carports), dürfen errichtet werden. Auch hier dürfen Garagen also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs errichtet werden.
offene Bebauungsweise in NÖ
Offen – beiderseits des Hauptgebäudes muss ein seitlicher Bauwich freigehalten werden. Dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. EINER der beiden seitlichen Bauwiche ist von Nebengebäuden freizuhalten (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, z. B. Carports, sind zulässig). Auf einer Seite des Hauptgebäudes kann also ein Nebengebäude (z. B. eine Garage), auf der anderen eine bauliche Anlage (z. B. ein Carport) errichtet werden.
Wir nehmen Ihre Interessen ernst und schaffen wirtschaftlich sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
Leistungen
Quelle: https://www.raum-planung.at/index.php/2020/03/02/bebauungsweisen-in-noe/#:~:text=Die%20geschlossene%20Bebauungsweise%20erm%C3%B6glicht%20die,L%C3%A4rm%20und%20Wind%20gesch%C3%BCtzt%20werden.