Was ist was beim Hausdach?

Was ist was beim Hausdach?

Damit Sie im Gespräch mit Ihrem Baumeister, Architekten oder dem Elektriker (bei der Planung der Photovoltaikanlage) wissen, wovon die Fachleute sprechen, haben wir Ihnen untenstehend eine kleine Erklärung zusammengestellt:

Giebel:

meist dreieckiger, oberer Teil der Wand an der Schmalseite eines Gebäudes, der zu beiden Seiten vom (schräg aufsteigenden) Dach begrenzt wird (Satteldach)

Giebelständig:

mit dem Giebel zur Straße hin gebaut

Dachkanten – Begrenzungs- und Schnittlinien der Dachfläche:

First:

oberste waagrechte Kante des Sattel- oder Walmdaches

Traufe:

irstparallele untere, waagrechte Begrenzung der Dachfläche, Ablaufkante des Regenwassers (meist in Regen-, Dachrinnen); traufsträndig: mit der Traufe zur Straße hin gebaut

Ortgang:

Der Ortgang liegt an der Dachkante am Übergang zum Giebel. Bei Dächern mit Vordach beschreibt der Ortgang die giebelseitige Abschlusslinie der Dachfläche. Am Ortgang liegt beispielsweise der Ortgangsparren, das Ortgangbrett, auch: Ortgang oder Windfang. Letzteres schützt die Dachdeckung vor dem Wind sowie den Ortgangsparren vor weiteren Witterungseinflüssen.

Grat und Kehle: (Österreich: Ichse):

Verschneidungslinien zweier geneigter Dachflächen jeweils über vor- bzw. rückspringenden Wandflächen darunterliegender Gebäudeteile.

Dachlatten:

auf die Sparren genagelte schmale Hölzer, die die Dachziegel tragen und halten

(Dach-)Sparren:

geneigte, aneinander gegenüberliegende, vom First zum unteren Rand des Daches (Traufe) verlaufende Balken des Dachstuhls

Vordach: 

beschreibt jene Teile der Dachfläche, die zum Witterungsschutz der Außenwände (giebel- und traufenseitig) über die Außenwände auskragen.

Vordachschalung:

ist in der Regel die Holzschalung, die auf den Sparren im Bereich des Vordachs liegt und außen von unten sichtbar verbleibt.

Leistungen

 

Anregungen aus: https://wissenwiki.de/Dach

 

Bauweisen

Bauweisen

Die verschiedenen Bauweisen

Etwa die Hälfte der niederösterreichischen Gemeinden hat einen Bebauungsplan verordnet, um die Entwicklung der Siedlungsstrukturen lenken zu können und die Verkehrserschließung zu regeln. Unter anderem wird in einem solchen die Bebauungsweise festgelegt, welche einzuhalten ist. Diese legt die Situierung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundgrenzen fest und ist im § 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 geregelt.

Der Gesetzgeber sieht vier Bebauungsweisen vor: geschlossen (g), gekuppelt (k), einseitig offen (eo) und offen (o), die sich wie folgt unterscheiden:

geschlossene Bebauungsweise in NÖ

Geschlossen – das Hauptgebäude muss über die Hälfte der Bauplatzbreite einnehmen, über die gesamte Bauplatzbreite muss ein geschlossener Eindruck hergestellt werden. Ein solcher kann auch mittels Nebengebäuden und baulichen Anlagen wie Einfriedungen und Toren oder ähnlichen Gestaltungselementen erreicht werden.

gekuppelte Bebauungsweise in NÖ

Gekuppelt – auf zwei benachbart liegenden Parzellen sind die Hauptgebäude an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze überwiegend aneinander zu bauen. Auf der anderen Seite ist jeweils ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich dürfen KEINE Nebengebäude errichtet werden (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, also z. B. Carports, sind jedoch erlaubt). Die Errichtung einer Garage ist also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs möglich.

einseitig offene Bebauungsweise in NÖ

Einseitig offen – auf mehreren benachbarten Bauplätzen sind die Hauptgebäude an die jeweils gleiche seitliche Grundstücksgrenze anzubauen, z. B. die nördliche. Auf der jeweils anderen Seite ist ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich sind KEINE Nebengebäude zulässig, bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht (z .B. Carports), dürfen errichtet werden. Auch hier dürfen Garagen also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs errichtet werden.

offene Bebauungsweise in NÖ

Offen – beiderseits des Hauptgebäudes muss ein seitlicher Bauwich freigehalten werden. Dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. EINER der beiden seitlichen Bauwiche ist von Nebengebäuden freizuhalten (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, z. B. Carports, sind zulässig). Auf einer Seite des Hauptgebäudes kann also ein Nebengebäude (z. B. eine Garage), auf der anderen eine bauliche Anlage (z. B. ein Carport) errichtet werden.

Wir nehmen Ihre Interessen ernst und schaffen wirtschaftlich sinnvolle und nachhaltige Lösungen.

Leistungen

Quelle: https://www.raum-planung.at/index.php/2020/03/02/bebauungsweisen-in-noe/#:~:text=Die%20geschlossene%20Bebauungsweise%20erm%C3%B6glicht%20die,L%C3%A4rm%20und%20Wind%20gesch%C3%BCtzt%20werden.

Aufschließungskosten

Aufschließungskosten

Was versteht man unter Aufschließungskosten?

Von Aufschließungskosten bei Grundstücken spricht man, wenn es sich um Verkehrsflächen und andere Teile der Infrastruktur im Zuge einer Bauplatzerklärung oder Baueinrichtung und der öffentlichen Beleuchtung handelt.

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende Abgabe an die Gemeinde, die nach einem Einheitssatz berechnet wird, der von Gemeinde zu Gemeinde variieren kann. Erfragen können Sie diesen Einheitssatz, der auch Hebesatz genannt wird, in der Regel am Bauamt Ihrer Gemeinde.

Zu bezahlen ist diese Abgabe grundsätzlich dann, wenn Sie ein Grundstück bebauen wollen und es dadurch zum Bauplatz erklären lassen.

 

Vorschreibung

In folgenden Fällen wird eine Aufschließungsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben:

Bei Änderung einer Grundstücksgrenze im Bauland:

Erforderlich ist ein Teilungsplan und eine Anzeige (Ansuchen), die von allen von dieser Teilung betroffenen Grundstückseigentümer unterzeichnet sein muss. Auf dieser Anzeige ist, sofern keines der geänderten Grundstücke Bauplatz ist, wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen.

Bauplatzerklärung:

Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären.

Erteilung einer Baubewilligung:

Bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland wird das Grundstück zum Bauplatz erklärt und eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, wenn für das Grundstück noch kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden ist.

 

Was gehört alles zur Erschließung dazu?

Manche Gemeinden fördern die Ansiedlung, indem sie bereits erschlossene Grundstücke zum Verkauf anbieten und den Erschließungsbeitrag erlassen. Dann ersparen Sie sich beim Baugrund Erschließungskosten. Im Allgemeinen müssen Sie sich aber häufig selbst darum kümmern, dass das Grundstück an die erforderliche Infrastruktur angeschlossen wird.

Das gehört zu den Aufschließungskosten

(umgangssprachlich auch Erschließungskosten für einen Baugrund):

  • Anschluss an die Trinkwasserversorgung
  • Kanalanschlüsse
  • Anbindung an das Stromnetz
  • Verbindung mit Gas- oder Fernwärmenetz
  • Verkehrsanbindungen durch Straßen und Gehwege
  • Kabelverlegung für Telefon, Fernsehen und Internet

 

Aufschließungskosten vs. Anschlussgebühren

Die Aufschließungsabgabe wird oft mit den Anschlussgebühren, die z. B. für den Anschluss von Gas, Wasser und Strom anfallen, verwechselt.

Wir freuen uns, für Sie zu arbeiten!

Was versteht man unter einem Zubau?

Was versteht man unter einem Zubau?

Zubau

Ein Zubau im bautechnischen Sinn ist alles, wodurch nach außen die Kubatur vergrößert und zusätzlich umbauter Raum geschaffen wird, also jede Erweiterung des Baubestandes in waagrechter und lotrechter Richtung, wie z. B. durch Wintergärten, Gaupen oder Aufstockungen.

Abänderung von Bauwerken

Relevant ist das unter anderem für den § 66a Abs. 1 der NÖ BO 2014. Im Gegensatz dazu versteht man unter einer „Abänderung von Bauwerken“ eine Veränderung innerhalb der bestehenden Baukubatur.

Wir nehmen Ihre Interessen ernst und schaffen wirtschaftlich sinnvolle und nachhaltige Lösungen.

Leistungen

Quelle: NÖ BO 2014 § 14 Zi.1 § 66a Abs. 1

Baufluchtlinie

Baufluchtlinie

Was versteht man unter einer BAUFLUCHTLINIE?

Baufluchtlinien sind Abgrenzungen innerhalb eines Grundstücks, über die mit Hauptgebäuden grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf.

Sie können durch die Gemeinde im Bebauungsplan verordnet werden und stellen eine behördlich festgelegte Linie dar, bis an welche ein Bauwerk herangebaut werden kann oder gar muss.

Vordere Baufluchtlinie

Durch vordere Baufluchtlinien wird erreicht, dass Gebäude entweder einen Mindestabstand zur Straße einzuhalten haben (Vorgarten) oder gerade an diese zur Verhinderung von Raumbildung heranrücken müssen.

Seitliche und hintere Baufluchtlinien

Seitliche und hintere Baufluchtlinien dienen primär dem Schutz der Nachbarn. In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen sichern sie die einzuhaltende Entfernung von Hauptgebäuden zueinander, damit u. a. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster möglich ist.

Leistungen

 

Geschoß – Etage – Stock(werk)  

Geschoß – Etage – Stock(werk)  

Kommen wir eigentlich am selben Ort an, wenn wir in das 3. Geschoss, den 3. Stock oder die 3. Etage steigen?

Geschoß

Unter Geschoß versteht man im Allgemeinen den durch Decken begrenzten Abschnitt eines Gebäudes, mithin die Räume in einem Gebäude, die auf einer horizontalen Ebene liegen. Gibt man die Anzahl der Geschoße eines Gebäudes an, wird das Erdgeschoß mitgezählt, nicht aber das/die Kellergeschoß(e) (Untergeschoße) und das/die Dachgeschoß(e). In Bauplänen findet man meist die Bezeichnungen Kellergeschoß (KG), Erdgeschoß (EG), Obergeschoß (1. OG, 2. OG u. s. w.), Dachgeschoß (DG).

Stockwerk

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch gern der eigentlich aus dem Fachwerkbau stammende Begriff Stock(werk) analog zu Geschoß gebraucht. Allerdings beginnt die Zählung erst oberhalb des Erdgeschoßes: 1. Stock(werk) = 2. Geschoß = 1. Obergeschoß.

Etage

Häufig wird auch der Begriff Etage verwendet. Wo man hier mit der Zählung beginnt, ist nicht eindeutig: Meist meint man mit der 1. Etage das 1. Obergeschoss, manchmal aber auch das Erdgeschoss.

Geschoss

Übrigens: Bei unseren deutschen Nachbarn wird Geschoß als Geschoss geschrieben. Und das ist nicht einmal falsch.

Das zu dem unter schießen behandelten Verb gebildete Substantiv ist heute nur noch im passivischen Sinne als „das, was geschossen wird“ (zum Beispiel Pfeil, Kugel) gebräuchlich, während es in den älteren Sprachstadien auch aktivisch als „das, womit man schießt“ (zum Beispiel Bogen, Armbrust, Geschütz) verwendet wurde. Mit diesem Geschoss identisch sind das heute veraltete Rechtswort Geschoss „Abgabe, Steuer“, das sich an schießen in der Bedeutung „zuschießen, beisteuern“ anschließt, und Geschoss „Stockwerk“, das sich in der Bedeutung nach schießen im Sinne von „aufschießen, in die Höhe ragen“ richtet. Im heutigen Sprachgefühl werden Geschoss „Stockwerk“ und Geschoss „Pfeil, Kugel“ als zwei verschiedene Wörter empfunden.

Leistungen