Handwerkerbonus 2024

Handwerkerbonus 2024

Unsere Leistungen sind für den Handwerkerbonus förderfähig!

 

Was ist der Handwerkerbonus?
👍Der Handwerkerbonus bietet die Möglichkeit, 20% der Arbeitskosten (netto / ohne Steuern) bis zu einer Förderhöhe von 2.000 € (2025: 1.500 €) zurückbekommen
 
👍Pro Kalenderjahr und Förderwerberin bzw. Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden (gegebenenfalls mit mehreren Rechnungen).
 
👍Der Handwerkerbonus gilt rückwirkend für Arbeitsleistungen ab 1.3.2024 bis längstens 31.12.2025 und kann ab 15.07.2024 beantragt werden.

 

Wer kann eine Förderung beantragen?

Die Förderaktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen, die einen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) in Österreich haben und an der gemeldeten Adresse Handwerkerleistungen durchführen lassen bzw. an dieser Adresse einen neuen / zusätzlichen Wohnsitz begründen wollen.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung für Handwerkerleistungen von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich, die im Zeitraum 1. März 2024 und 31. Dezember 2025 angefallen sind. Diese Kosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.

Dazu zählen beispielsweise:

  • die Erneuerung von Dächern
  • Spenglerarbeiten
  • Erneuerung von Fassaden
  • Austausch von Fenstern
  • Austausch von Bodenbelägen
  • Erneuerung von Wandtapeten
  • Malerarbeiten
  • Installationen (z.B. Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung, Klima, usw.)
  • Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen)
  • Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, Verglasungen einer Loggia, usw.
  • gepflasterte Flächen und Wege
  • Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u. dgl.)
  • Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung, Gartenarbeiten
  • Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools

Bei welchen Gewerben ist davon auszugehen, dass sie förderfähige Leistungen erbringen?

  • Baumeister
  • Baugewerbetreibende
  • Bodenleger
  • Brunnenmeister
  • Dachdecker
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
  • Elektro-, Gebäude- und Alarmanlagentechnik
  • Erdbeweger
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer
  • Landschaftsgärtner
  • Hafner
  • Heizungstechnik; Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik
  • Holzbaugewerbetreibende
  • Keramiker; Platten- und Fliesenleger
  • Kommunikationselektronik
  • Kunststoffverarbeitung
  • Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer
  • Rauchfangkehrer
  • Schädlingsbekämpfung
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede
  • Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
  • Pflasterer
  • Spengler
  • Sprengunternehmer
  • Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
  • Stukkateure und Trockenausbauer
  • Tapezierer
  • Tischler, Bautischler und Drechsler
  • Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
  • Holzbau-Meister (Zimmermeister)

Wie kann der Handwerkerbonus beantragt werden?

Förderungsansuchen können bei der Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle elektronisch auf dieser Website eingebracht werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der unterstützten Antragsstellung bei den Gemeindeämtern.
Förderansuchen für Arbeitsleistungen im Kalenderjahr 2024 (ab 1. März 2024) können bis längstens 28. Februar 2025 eingebracht werden. Förderansuchen für Arbeitsleistungen im Kalenderjahr 2025 können ab 1. März 2025 und abhängig der budgetären Mittel bis längstens 28. Februar 2026 eingebracht werden.
Im Förderansuchen ist eine Bankverbindung anzugeben. In der Folge wird der entsprechende Förderbetrag auf das angegebene Konto überwiesen.

Weiterführende Informationen auf https://handwerkerbonus.gv.at/

Wir nehmen Ihre Interessen ernst und schaffen wirtschaftlich sinnvolle und nachhaltige Lösungen.

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Was versteht man unter Wegerecht?

Was versteht man unter Wegerecht?

Was versteht man unter Wegerecht?

Wegerechte sind wichtige rechtliche Instrumente, die sicherstellen, dass Personen und Institutionen Zugang zu bestimmten Orten haben und dass Grundstücke angemessen erschlossen sind. Sie sind oft Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen und erfordern daher eine genaue Prüfung und Klärung ihrer rechtlichen Grundlagen.

 

Die wichtigsten Aspekte des Wegerechts:

 

1. Definition:

Wegerecht ist das Recht, ein bestimmtes Grundstück zu durchqueren oder zu nutzen, um einen anderen Ort zu erreichen. Es kann sich um ein Fußwegerecht, Fahrwegerecht oder um ein Recht zur Verlegung von Versorgungsleitungen handeln.

 

2. Grundlagen:

Wegerechte können durch verschiedene Mechanismen entstehen, darunter:

2.1. Eingetragene Rechte:

Wenn das Wegerecht im Grundbuch festgehalten ist, ist es für alle Interessenten sichtbar und bindend.

2.2. Gewohnheitsrecht:

In einigen Fällen können Wegerechte aufgrund langjähriger, ununterbrochener Nutzung entstehen, selbst wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind.

2.3. Vertragliche Vereinbarungen:

Wegerechte können auch durch private Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien festgelegt werden.

 

3. Welche Arten von Wegerechten gibt es?

3.1. Einfaches Wegerecht:

Dies gibt das Recht, einen Weg zu benutzen, ohne bestimmte Einschränkungen oder Beschränkungen.

3.2. Geschäftliches Wegerecht:

Ein Wegerecht, das im Zusammenhang mit einem bestimmten Geschäft oder einer bestimmten Tätigkeit gewährt wird wie z. B. für die Versorgung eines Grundstücks mit Strom oder Wasser.

3.3. Notwegerecht:

Ein Notwegerecht ermöglicht den Zugang zu einem Grundstück, wenn keine anderen Zugangsmöglichkeiten vorhanden sind.

 

4. Nutzung und Pflichten:

Personen, die ein Wegerecht nutzen, haben das Recht, den Weg zu passieren oder zu nutzen, müssen aber auch die Rechte anderer respektieren und dürfen den Weg nicht übermäßig belasten oder beschädigen. Die genauen Nutzungsvorschriften können je nach Art des Wegerechts und den lokalen Gesetzen variieren.

 

5. Beendigung von Wegerechten:

Wegerechte können unter bestimmten Umständen enden, z. B. durch Einigung der beteiligten Parteien, durch Gerichtsentscheidung oder durch Nichtnutzung über einen längeren Zeitraum.

(Angaben ohne Gewähr.)

 

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Baufluchtlinie

Baufluchtlinie

Was versteht man unter einer BAUFLUCHTLINIE?

Baufluchtlinien sind Abgrenzungen innerhalb eines Grundstücks, über die mit Hauptgebäuden grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf.

Sie können durch die Gemeinde im Bebauungsplan verordnet werden und stellen eine behördlich festgelegte Linie dar, bis an welche ein Bauwerk herangebaut werden kann oder gar muss.

Vordere Baufluchtlinie

Durch vordere Baufluchtlinien wird erreicht, dass Gebäude entweder einen Mindestabstand zur Straße einzuhalten haben (Vorgarten) oder gerade an diese zur Verhinderung von Raumbildung heranrücken müssen.

Seitliche und hintere Baufluchtlinien

Seitliche und hintere Baufluchtlinien dienen primär dem Schutz der Nachbarn. In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen sichern sie die einzuhaltende Entfernung von Hauptgebäuden zueinander, damit u. a. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster möglich ist.

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