Bauweisen

Bauweisen

Die verschiedenen Bauweisen

Etwa die Hälfte der niederösterreichischen Gemeinden hat einen Bebauungsplan verordnet, um die Entwicklung der Siedlungsstrukturen lenken zu können und die Verkehrserschließung zu regeln. Unter anderem wird in einem solchen die Bebauungsweise festgelegt, welche einzuhalten ist. Diese legt die Situierung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundgrenzen fest und ist im § 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 geregelt.

Der Gesetzgeber sieht vier Bebauungsweisen vor: geschlossen (g), gekuppelt (k), einseitig offen (eo) und offen (o), die sich wie folgt unterscheiden:

geschlossene Bebauungsweise in NÖ

Geschlossen – das Hauptgebäude muss über die Hälfte der Bauplatzbreite einnehmen, über die gesamte Bauplatzbreite muss ein geschlossener Eindruck hergestellt werden. Ein solcher kann auch mittels Nebengebäuden und baulichen Anlagen wie Einfriedungen und Toren oder ähnlichen Gestaltungselementen erreicht werden.

gekuppelte Bebauungsweise in NÖ

Gekuppelt – auf zwei benachbart liegenden Parzellen sind die Hauptgebäude an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze überwiegend aneinander zu bauen. Auf der anderen Seite ist jeweils ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich dürfen KEINE Nebengebäude errichtet werden (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, also z. B. Carports, sind jedoch erlaubt). Die Errichtung einer Garage ist also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs möglich.

einseitig offene Bebauungsweise in NÖ

Einseitig offen – auf mehreren benachbarten Bauplätzen sind die Hauptgebäude an die jeweils gleiche seitliche Grundstücksgrenze anzubauen, z. B. die nördliche. Auf der jeweils anderen Seite ist ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich sind KEINE Nebengebäude zulässig, bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht (z .B. Carports), dürfen errichtet werden. Auch hier dürfen Garagen also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs errichtet werden.

offene Bebauungsweise in NÖ

Offen – beiderseits des Hauptgebäudes muss ein seitlicher Bauwich freigehalten werden. Dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. EINER der beiden seitlichen Bauwiche ist von Nebengebäuden freizuhalten (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, z. B. Carports, sind zulässig). Auf einer Seite des Hauptgebäudes kann also ein Nebengebäude (z. B. eine Garage), auf der anderen eine bauliche Anlage (z. B. ein Carport) errichtet werden.

Wir nehmen Ihre Interessen ernst und schaffen wirtschaftlich sinnvolle und nachhaltige Lösungen.

Leistungen

Quelle: https://www.raum-planung.at/index.php/2020/03/02/bebauungsweisen-in-noe/#:~:text=Die%20geschlossene%20Bebauungsweise%20erm%C3%B6glicht%20die,L%C3%A4rm%20und%20Wind%20gesch%C3%BCtzt%20werden.

Baufluchtlinie

Baufluchtlinie

Was versteht man unter einer BAUFLUCHTLINIE?

Baufluchtlinien sind Abgrenzungen innerhalb eines Grundstücks, über die mit Hauptgebäuden grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf.

Sie können durch die Gemeinde im Bebauungsplan verordnet werden und stellen eine behördlich festgelegte Linie dar, bis an welche ein Bauwerk herangebaut werden kann oder gar muss.

Vordere Baufluchtlinie

Durch vordere Baufluchtlinien wird erreicht, dass Gebäude entweder einen Mindestabstand zur Straße einzuhalten haben (Vorgarten) oder gerade an diese zur Verhinderung von Raumbildung heranrücken müssen.

Seitliche und hintere Baufluchtlinien

Seitliche und hintere Baufluchtlinien dienen primär dem Schutz der Nachbarn. In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen sichern sie die einzuhaltende Entfernung von Hauptgebäuden zueinander, damit u. a. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster möglich ist.

Leistungen

 

Was macht ein Baumeister?

Was macht ein Baumeister?

Was macht ein Baumeister?

Als GENERALIST kann ein Baumeister sämtliche Leistungen am Bau betreuen und durchführen.

PLANUNG – Eine solide Planung ist der Grundstein jedes Projekts. Zur Planung gehören die Erstellung des Einreichplans für die Behörde sowie Polier- und Detailpläne für die ausführenden Firmen.

BERECHNUNG – damit wirklich jedes Detail passt

VERTRETUNG vor Behörden – Abstimmung zwischen Amt und Baustelle

BAUAUFSICHT – Damit auf der Baustelle alles so läuft, wie es soll, sollte ein Baumeister mit der Bauaufsicht betraut werden.

BAUAUSFÜHRUNG – eine Ansprechperson für alles

SACHVERSTÄNDIGEN-TÄTIGKEIT – Baumeister fungieren auch als Privatgutachter oder allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige.

Wir nehmen Ihre Interessen ernst und schaffen wirtschaftlich sinnvolle und nachhaltige Lösungen.