von Dominik Gramser | Mai 30, 2024 | Baulexikon, Info-Fakten
Bauland Agrar
„Bauland Agrar“ bezeichnet eine spezielle Widmungskategorie im Flächenwidmungsplan, die eine Übergangszone zwischen reinem Bauland und landwirtschaftlich genutztem Grünland darstellt. Diese Widmung erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Errichtung von Bauten, die sowohl landwirtschaftlichen als auch eingeschränkt nicht-landwirtschaftlichen Zwecken dienen können.
Wesentliche Merkmale und Bedingungen von Bauland Agrar:
1. Zweck und Nutzung
- Landwirtschaftliche Nutzung: Die Hauptnutzung von Bauland Agrar bleibt die landwirtschaftliche Tätigkeit. Es erlaubt die Errichtung von Gebäuden, die für landwirtschaftliche Zwecke notwendig sind.
- Eingeschränkte Wohnnutzung: Unter bestimmten Bedingungen kann auch die Errichtung von Wohngebäuden genehmigt werden, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung stehen (z. B. Wohngebäude für Landwirte oder landwirtschaftliche Arbeitskräfte).
2. Voraussetzungen für Bebauung
-
- Landwirtschaftlicher Bezug: Bauvorhaben müssen in der Regel einen direkten Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung haben. Dies wird oft durch die zuständigen Behörden überprüft.
- Genehmigungen: Für Bauvorhaben auf Bauland Agrar sind besondere Genehmigungen erforderlich, die sicherstellen, dass die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
- Die genauen Bestimmungen und Auslegungen können je nach Bundesland und Gemeinde variieren, da die Raumordnungsgesetze und -verordnungen auf Länderebene geregelt sind.
- Änderungen in der Nutzung, die von der landwirtschaftlichen Hauptnutzung abweichen, erfordern in der Regel eine Umwidmung, die mit einem aufwendigen Genehmigungsverfahren verbunden sein kann.
4. Einschränkungen
- Bebauungsdichte: Die zulässige Bebauungsdichte auf Bauland Agrar ist in der Regel geringer als auf reinem Bauland, um die landwirtschaftliche Nutzung und das Landschaftsbild zu erhalten.
- Infrastruktur: Die Erschließung mit Infrastruktur (wie Wasser, Abwasser, Strom) kann eingeschränkt sein und ist oft speziell geregelt, um die landwirtschaftliche Nutzung nicht zu behindern.
5. Vorteile und Herausforderungen
- Vorteile: Bauland Agrar ermöglicht eine flexible Nutzung von Grundstücken, die sowohl für landwirtschaftliche Zwecke als auch für bestimmte Bauvorhaben genutzt werden können.
- Herausforderungen: Die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten und die erforderlichen Genehmigungsverfahren können die Planung und Realisierung von Bauprojekten komplizierter machen.
Zusammengefasst ist Bauland Agrar eine spezielle Widmungskategorie, die eine Brücke zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und begrenzter Bebauung darstellt. Diese Kategorie erlaubt es, landwirtschaftliche Betriebe mit den notwendigen Gebäuden auszustatten und unter bestimmten Bedingungen auch Wohngebäude zu errichten, wobei der landwirtschaftliche Charakter und die Hauptnutzung der Flächen gewahrt bleiben müssen.
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Leistungen
von Dominik Gramser | Mai 23, 2024 | Baulexikon, Info-Fakten
Baubewilligung
Wird ein Gebäude neu errichtet oder umgebaut, dann ist vor Beginn des geplanten Vorhabens eine Baubewilligung zu erwirken. Die Art und der Umfang des Vorhabens entscheiden über die Form der Bewilligung bzw. des Bewilligungsverfahrens.
Im Gegensatz zum normalen Bewilligungsverfahren wird ein Projekt im vereinfachten Verfahren deutlich schneller bewilligt.
Baumaßnahmen geringeren Umfangs sind in den meisten Bundesländern nur anzuzeigen.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Nicht der Bewilligungspflicht können unterliegen (je nach Bundesland verschieden) z. B. Sammelanlagen für festen Dünger, Wartehäuschen, Würstelstände auf öffentlichen Verkehrsflächen, Schaubuden, Zelte, Wohnwagen, Wald- und Weidezäune u. s. w.
Wann erlischt eine Baubewilligung?
Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf einer bestimmten Frist (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich: 2 Jahre, Oberösterreich, Vorarlberg: 3 Jahre, Wien: 4 Jahre, Steiermark: 5 Jahre), wenn innerhalb dieser Zeit nicht mit der Bauausführung begonnen wurde
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Leistungen
von Dominik Gramser | Feb 27, 2024 | Info-Fakten
Die verschiedenen Bauweisen
Etwa die Hälfte der niederösterreichischen Gemeinden hat einen Bebauungsplan verordnet, um die Entwicklung der Siedlungsstrukturen lenken zu können und die Verkehrserschließung zu regeln. Unter anderem wird in einem solchen die Bebauungsweise festgelegt, welche einzuhalten ist. Diese legt die Situierung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundgrenzen fest und ist im § 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 geregelt.
Der Gesetzgeber sieht vier Bebauungsweisen vor: geschlossen (g), gekuppelt (k), einseitig offen (eo) und offen (o), die sich wie folgt unterscheiden:
geschlossene Bebauungsweise in NÖ
Geschlossen – das Hauptgebäude muss über die Hälfte der Bauplatzbreite einnehmen, über die gesamte Bauplatzbreite muss ein geschlossener Eindruck hergestellt werden. Ein solcher kann auch mittels Nebengebäuden und baulichen Anlagen wie Einfriedungen und Toren oder ähnlichen Gestaltungselementen erreicht werden.
gekuppelte Bebauungsweise in NÖ
Gekuppelt – auf zwei benachbart liegenden Parzellen sind die Hauptgebäude an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze überwiegend aneinander zu bauen. Auf der anderen Seite ist jeweils ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich dürfen KEINE Nebengebäude errichtet werden (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, also z. B. Carports, sind jedoch erlaubt). Die Errichtung einer Garage ist also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs möglich.
einseitig offene Bebauungsweise in NÖ
Einseitig offen – auf mehreren benachbarten Bauplätzen sind die Hauptgebäude an die jeweils gleiche seitliche Grundstücksgrenze anzubauen, z. B. die nördliche. Auf der jeweils anderen Seite ist ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich sind KEINE Nebengebäude zulässig, bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht (z .B. Carports), dürfen errichtet werden. Auch hier dürfen Garagen also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs errichtet werden.
offene Bebauungsweise in NÖ
Offen – beiderseits des Hauptgebäudes muss ein seitlicher Bauwich freigehalten werden. Dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. EINER der beiden seitlichen Bauwiche ist von Nebengebäuden freizuhalten (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, z. B. Carports, sind zulässig). Auf einer Seite des Hauptgebäudes kann also ein Nebengebäude (z. B. eine Garage), auf der anderen eine bauliche Anlage (z. B. ein Carport) errichtet werden.
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Leistungen
Quelle: https://www.raum-planung.at/index.php/2020/03/02/bebauungsweisen-in-noe/#:~:text=Die%20geschlossene%20Bebauungsweise%20erm%C3%B6glicht%20die,L%C3%A4rm%20und%20Wind%20gesch%C3%BCtzt%20werden.
von Dominik Gramser | Feb 22, 2024 | Allgemein, Baulexikon, Info-Fakten
Was versteht man unter Aufschließungskosten?
Von Aufschließungskosten bei Grundstücken spricht man, wenn es sich um Verkehrsflächen und andere Teile der Infrastruktur im Zuge einer Bauplatzerklärung oder Baueinrichtung und der öffentlichen Beleuchtung handelt.
Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende Abgabe an die Gemeinde, die nach einem Einheitssatz berechnet wird, der von Gemeinde zu Gemeinde variieren kann. Erfragen können Sie diesen Einheitssatz, der auch Hebesatz genannt wird, in der Regel am Bauamt Ihrer Gemeinde.
Zu bezahlen ist diese Abgabe grundsätzlich dann, wenn Sie ein Grundstück bebauen wollen und es dadurch zum Bauplatz erklären lassen.
Vorschreibung
In folgenden Fällen wird eine Aufschließungsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben:
Bei Änderung einer Grundstücksgrenze im Bauland:
Erforderlich ist ein Teilungsplan und eine Anzeige (Ansuchen), die von allen von dieser Teilung betroffenen Grundstückseigentümer unterzeichnet sein muss. Auf dieser Anzeige ist, sofern keines der geänderten Grundstücke Bauplatz ist, wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen.
Bauplatzerklärung:
Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären.
Erteilung einer Baubewilligung:
Bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland wird das Grundstück zum Bauplatz erklärt und eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, wenn für das Grundstück noch kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden ist.
Was gehört alles zur Erschließung dazu?
Manche Gemeinden fördern die Ansiedlung, indem sie bereits erschlossene Grundstücke zum Verkauf anbieten und den Erschließungsbeitrag erlassen. Dann ersparen Sie sich beim Baugrund Erschließungskosten. Im Allgemeinen müssen Sie sich aber häufig selbst darum kümmern, dass das Grundstück an die erforderliche Infrastruktur angeschlossen wird.
Das gehört zu den Aufschließungskosten
(umgangssprachlich auch Erschließungskosten für einen Baugrund):
- Anschluss an die Trinkwasserversorgung
- Kanalanschlüsse
- Anbindung an das Stromnetz
- Verbindung mit Gas- oder Fernwärmenetz
- Verkehrsanbindungen durch Straßen und Gehwege
- Kabelverlegung für Telefon, Fernsehen und Internet
Aufschließungskosten vs. Anschlussgebühren
Die Aufschließungsabgabe wird oft mit den Anschlussgebühren, die z. B. für den Anschluss von Gas, Wasser und Strom anfallen, verwechselt.
Wir freuen uns, für Sie zu arbeiten!
von Dominik Gramser | Feb 21, 2024 | Info-Fakten
Zubau
Ein Zubau im bautechnischen Sinn ist alles, wodurch nach außen die Kubatur vergrößert und zusätzlich umbauter Raum geschaffen wird, also jede Erweiterung des Baubestandes in waagrechter und lotrechter Richtung, wie z. B. durch Wintergärten, Gaupen oder Aufstockungen.
Abänderung von Bauwerken
Relevant ist das unter anderem für den § 66a Abs. 1 der NÖ BO 2014. Im Gegensatz dazu versteht man unter einer „Abänderung von Bauwerken“ eine Veränderung innerhalb der bestehenden Baukubatur.
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Leistungen
Quelle: NÖ BO 2014 § 14 Zi.1 § 66a Abs. 1